Die orangenen Warntafeln hinten sind dran – und los! So einfach ist das leider nicht.
Ergänzend zur standardmäßigen Containerkontrolle bei Gestellung sowie der Lkw-Kontrolle bei Gestellung gibt es für Gefahrgut/ADR-Ware weiterführende Kontrollen im Rahmen der Verladung.
Überprüfen Sie die folgenden Punkte bei Gestellung des Fahrzeugs, das Gefahrgut/ADR-Ware transportieren soll.
Fahrzeugkontrolle bei Gestellung für ADR-Waren
Sichtprüfung allgemein
- Ordnungsgemäßer Zustand des Fahrzeugs (Reifen, Beleuchtung, TÜV, etc.) StVZO
- Fahrer verkehrstüchtig (keine Müdigkeit, nicht alkoholisiert, gute gesundheitliche Verfassung, etc.) StVO
- Fahrzeug ausgerüstet mit oranger Warntafel vorn + hinten (5.3.2.2 ADR)
- Feuerlöscher vorhanden bei
Fahrzeug > 7,5 to. mit Löschmittelmenge 12 kg (z.B. 6 kg + 6 kg)
Fahrzeug > 3,5 to. bis 7,5 to. mit Löschmittelmenge 8 kg (z.B. 6 kg + 2 kg)
Fahrzeug 3,5 to. mit Löschmittelmenge 4 kg (z.B. 2 kg + 2 kg) - Prüfungsfrist aller Feuerlöscher beachtet und Plombe unbeschädigt (8.1.4 ADR)
- Unterlegkeil je Fahrzeugeinheit vorhanden (8.1.5 ADR)
- Zwei selbststehende Warnzeichen (z.B. reflektierender Kegel oder Warndreieck oder orangefarbene funktionstüchtige Warnblinkleuchte) vorhanden (8.1.5 ADR)
- Warnweste oder Warnkleidung (Gemäß EN ISO 20471) vorhanden 8.1.5 ADR
- Handlampe (keine metallische Oberfläche) 8.3.4 + 8.1.5 ADR
- Verbandskasten, Warndreieck (StVZO).
Schutzausrüstung
Darüber hinaus muss persönliche Schutzausrüstung vorhanden sein und die Ausrüstung zur Durchführung der in den Unfallmerkblättern genannten zusätzlichen und besonderen Maßnahmen. Diese sind nach 8.1.5 ADR:
- Dichtschließende Schutzbrille
- Geeignete Schutzhandschuhe
- Augenspülflüssigkeit, falls der Gefahrenzettel es erfordert
- Atemschutz, falls der Gefahrenzettel es erfordert (Maske mit Kombinationsschutzfilter gemäß EN 141 oder vergleichbar)
- Kanalisationsabdeckung, falls der Gefahrenzettel es erfordert (z.B. chemikalienbeständige PE-Folie)
- Schaufel, falls der Gefahrenzettel es erfordert
- Auffangbehälter, falls der Gefahrenzettel es erfordert.
Erforderliche Begleitpapiere
- Beförderungspapier (Angaben vollständig) gemäß 5.4.1 ADR
- Schriftliche Weisungen gem. ADR (Unfallmerkblätter) 5.4.3 ADR 4.3
- Gültige ADR-Bescheinigung gemäß 8.2.1 ADR.
Nach der Verladung
- ist zu prüfen, dass die Ladungssicherung des Gefahrgutes vorschriftsmäßig durchgeführt wurde (7.5.7 ADR)
- Prüfer und Fahrer die Fahrzeugkontrolle mit Unterschrift bestätigen.