Was ist eine Verzollung auf Rädern
Im internationalen Versand von Waren ist der oft komplexe und zeitaufwändige Prozess der Verzollung unerlässlich. Wir bei Hellmann East Europe lieben Zollformalitäten und übernehmen diesen Schritt für Sie an mehreren Stellen der Supply Chain.
Von einer Verzollung spricht man, wenn Ware zoll- und steuerrechtliche in den freien Verkehr überführt wird. Wenn man also Ware zum Beispiel aus Deutschland in ein Nicht-EU-Staat zur Ausfuhr freigeben will, muss diese verzollt werden. Das Anwenden von zollrechtlichen Zollverfahren nennt man Zollabwicklung.
Im Rahmen der Zollabwicklung ist eine Gestellung der zu verzollenden Waren erforderlich. Beim Export in Drittländer ist der Abschluss des Zollverfahrens am Empfangszollterminal zu erledigen. Gestellt man die Waren per Lkw und wird die Ware im Rahmen des Abschlusses des Zollverfahrens nicht entladen, spricht man von „Verzollung auf Rädern“. Die Ware verbleibt auf der Ladefläche und kann nach erfolgreicher Importverzollung im Zielland direkt, ohne Umladen, zur Entladestelle verbracht werden.
Wo benötigt man eine Verzollung
Für Spediteure kann das Wissen, wo eine Zollabfertigung erforderlich ist, den Unterschied zwischen einer erfolgreichen Sendung und einer, die in der Bürokratie stecken bleibt, ausmachen.
Beim Versand innerhalb der EU wird kein Zollverfahren benötigt. Beim Versand in ein Drittland, das nicht zum Territorium der EU zählt, wird ein Zollverfahren benötigt.
Nicht offensichtlich, aber wichtig zu wissen ist, dass der Ursprung der Ware maßgeblich ist für die Notwendigkeit eines Zollverfahrens, nicht der Ort der Verladung.
Liste der EU-Staaten
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Italien
- Irland
- Kroatien
- Lettland
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Österreich
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Slowenien
- Slowakei
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern
Zum Zollgebiet der Union gehören die folgenden Gebiete, einschließlich ihrer Küstenmeere, ihrer inneren Gewässer und ihrer Lufträume (Art. 4 UZK):
(Quelle: www.zoll.de)
- das Gebiet des Königreichs Belgien
- das Gebiet der Republik Bulgarien
- das Gebiet der Tschechischen Republik
- das Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands
- das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Insel Helgoland sowie des Gebiets von Büsingen (Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft)
- das Gebiet der Republik Estland
- das Gebiet Irlands
- das Gebiet der Hellenischen Republik
- das Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme von Ceuta und Melilla
- das Gebiet der Französischen Republik, mit Ausnahme von Saint-Barthélemy, Saint-Pierre und Miquelon, Neukaledonien, Wallis und Futuna, Französisch-Polynesien und den Französischen Süd- und Antarktisgebieten
- das Gebiet der Republik Kroatien
- das Gebiet der Italienischen Republik mit Ausnahme der Gemeinde Livigno
- das Gebiet der Republik Zypern nach Maßgabe der Beitrittsakte von 2003
- das Gebiet der Republik Lettland
- das Gebiet der Republik Litauen
- das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg
- das Gebiet Ungarns
- das Gebiet Maltas
- das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa
- das Gebiet der Republik Österreich
- das Gebiet der Republik Polen
- das Gebiet der Portugiesischen Republik
- das Gebiet Rumäniens
- das Gebiet der Republik Slowenien
- das Gebiet der Slowakischen Republik
- das Gebiet der Republik Finnland
- das Gebiet des Königreichs Schweden
Wie läuft eine Verzollung ab?
Diese muss durch eine berechtigte Person – den sogenannten Anmelder – geschehen.
Es wird geprüft, ob
- die Zollanmeldung alle erforderlichen Angaben enthält,
- alle erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und
- die Waren der Zollstelle gestellt wurden.
Der Inhalt der Anmeldung wird geprüft. Dazu zählt
- die Überprüfung der Richtigkeit der einzelnen Angaben sowie der Echtheit und Gültigkeit der vorgelegten Unterlagen
- eine "körperliche" Überprüfung zur Ermittlung von Menge und/oder Beschaffenheit der angemeldeten Waren in Form einer:
- Beschau der Ware und/oder
- der Entnahme von Mustern und Proben zu Analyse- beziehungsweise Prüfungszwecken.
Sofern die Voraussetzungen für die Überlassung der Waren erfüllt sind, werden die Waren dem Anmelder überlassen. Die Waren befinden sich ab diesem Zeitpunkt im zollrechtlich freien Verkehr.
Die wichtigsten Zolldokumente
1. Ausfuhrbegleitdokument
- wird benötigt, wenn der Wert einer Lieferung mehr als € 1.000,- beträgt oder wenn die Waren schwerer sind als 1.000 kg Bruttomasse.
2. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- ist ein Präferenznachweis, der für den Warenverkehr eingesetzt wird zwischen Staaten, mit welchen die EU besondere Handelsabkommen abgeschlossen hat.
- Waren mit einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 können zu einem ermäßigten Zollsatz bzw. zollfrei eingeführt werden.
3. Carnet T.I.R.
- ist ein Zollpassierscheinheft, das die Vereinfachung von Transitverzollungen und somit einen schnelleren Transport über Landesgrenzen von Drittländern ermöglicht.
- Es wird von den Industrie- und Handelskammern ausgestellt.
- Es wird für den Export von Waren verwendet.
4. Carnet A.T.A.
- ist ein Zollpassierscheinheft, das die Zoll- und abgabenfreie vorübergehende Verwendung von Waren für einen Zeitraum bis zu einem Jahr ermöglicht.
- Es wird von den Industrie- und Handelskammern ausgestellt.
- Es wird für die vorübergehende Verwendung von Waren (z.B. Berufsausrüstung oder Messegüter) verwendet.