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Gefahrgut | Fahrzeugkontrollen gemäß ADR Kapitel 7.5

Die orangenen Warntafeln hinten sind dran – und los! So einfach ist das leider nicht.

Ergänzend zur standardmäßigen Containerkontrolle bei Gestellung sowie der Lkw-Kontrolle bei Gestellung gibt es für Gefahrgut/ADR-Ware weiterführende Kontrollen im Rahmen der Verladung.

Überprüfen Sie die folgenden Punkte bei Gestellung des Fahrzeugs, das Gefahrgut/ADR-Ware transportieren soll.

Fahrzeugkontrolle bei Gestellung für ADR-Waren

Sichtprüfung allgemein

  1. Ordnungsgemäßer Zustand des Fahrzeugs (Reifen, Beleuchtung, TÜV, etc.) StVZO
  2. Fahrer verkehrstüchtig (keine Müdigkeit, nicht alkoholisiert, gute gesundheitliche Verfassung, etc.) StVO
  3. Fahrzeug ausgerüstet mit oranger Warntafel vorn + hinten (5.3.2.2 ADR)
  4. Feuerlöscher vorhanden bei
    Fahrzeug > 7,5 to. mit Löschmittelmenge 12 kg (z.B. 6 kg + 6 kg)
    Fahrzeug > 3,5 to. bis 7,5 to. mit Löschmittelmenge 8 kg (z.B. 6 kg + 2 kg)
    Fahrzeug 3,5 to. mit Löschmittelmenge 4 kg (z.B. 2 kg + 2 kg)
  5. Prüfungsfrist aller Feuerlöscher beachtet und Plombe unbeschädigt (8.1.4 ADR)
  6. Unterlegkeil je Fahrzeugeinheit vorhanden (8.1.5 ADR)
  7. Zwei selbststehende Warnzeichen (z.B. reflektierender Kegel oder Warndreieck oder orangefarbene funktionstüchtige Warnblinkleuchte) vorhanden (8.1.5 ADR)
  8. Warnweste oder Warnkleidung (Gemäß EN ISO 20471) vorhanden 8.1.5 ADR
  9. Handlampe (keine metallische Oberfläche) 8.3.4 + 8.1.5 ADR
  10. Verbandskasten, Warndreieck (StVZO).

Schutzausrüstung

Darüber hinaus muss persönliche Schutzausrüstung vorhanden sein und die Ausrüstung zur Durchführung der in den Unfallmerkblättern genannten zusätzlichen und besonderen Maßnahmen. Diese sind nach 8.1.5 ADR:

  1. Dichtschließende Schutzbrille
  2. Geeignete Schutzhandschuhe
  3. Augenspülflüssigkeit, falls der Gefahrenzettel es erfordert
  4. Atemschutz, falls der Gefahrenzettel es erfordert (Maske mit Kombinationsschutzfilter gemäß EN 141 oder vergleichbar)
  5. Kanalisationsabdeckung, falls der Gefahrenzettel es erfordert (z.B. chemikalienbeständige PE-Folie)
  6. Schaufel, falls der Gefahrenzettel es erfordert
  7. Auffangbehälter, falls der Gefahrenzettel es erfordert.

Erforderliche Begleitpapiere

  1. Beförderungspapier (Angaben vollständig) gemäß 5.4.1 ADR
  2. Schriftliche Weisungen gem. ADR (Unfallmerkblätter) 5.4.3 ADR 4.3
  3. Gültige ADR-Bescheinigung gemäß 8.2.1 ADR.

Nach der Verladung 

  1. ist zu prüfen, dass die Ladungssicherung des Gefahrgutes vorschriftsmäßig durchgeführt wurde (7.5.7 ADR)
  2. Prüfer und Fahrer die Fahrzeugkontrolle mit Unterschrift bestätigen.

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